Recht und gut
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Zugang zum Recht
Wer in einem Rechtsstaat politisch gestalten will, braucht Zugang zum Recht. Das österreichische Angebot im Internet kann sich sehen lassen. Ein kleiner erster Überblick mit Hilfe von del.icio.us:
d´Hondt, Hare-Niemayer und Hagenbach-Bischoff
eine ausgezeichnete seite über wahlarithmetik findet sich auf der website von
arndt brünner.
was mir besonder gefällt:
er hat die drei wahlarithmetischen verfahren für die verteilung von mandaten aufgrund der stimmenergebnisse bei wahlen nebeneinander aufgelistet und bietet dem besucher seiner site mit javascipts beispiel-rechnungen an. man gibt zahlen ein und die website berechnet in weniger als sekundenschnelle alle drei verteilungsverfahren durch.
dazu kann man zu jeder verteilungsmethode eine erläuterung aufrufen.
gratuliere, herr professor!
Hauptseite von Arndt Brünner
der d´hondtsche rechner, den ich gemeinsam mit hermann fritz entwickelt hab, ist übrigen hier zu finden!
Wiener Wahlrecht - die wunderbare Mandatsvermehrung
--> hier ab über ´s Wahlrecht in Wien!
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--> Standard- Kommentar einschließlich der Debatte (27.10., 16.30: 86 Postings) dazu!
Der Mechanismus, mit dem die Wiener Gemeinderatswahlordnung nun schon zum wiederholten Male der relativ sehr starken SPÖ zu einer absolut starken Gemeinderatsfraktion verhilft, ist im Ersten Ermittlungsverfahren des Wahlverfahrens verankert. Dabei geht es um die Verteilung der Wahlkreismandate in den 18 Wahlkreisen. Jedem Wahlkreis ist eine bestimmte Zahl von Mandaten zugeordnet. Die Zahl der Wahlkreismandate (Grundmandate) einer Partei wird ermittelt, indem die für diese Partei im Wahlkreis abgegebenen Stimmen (Parteisumme) durch die Wahlzahl dividiert werden. Der Clou liegt in der Bildung der Wahlzahl: Diese wird – so
§ 83 der Gemeindewahlordnung – gefunden, indem die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen durch die um eins vermehrte Zahl der Mandate geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Der auf diese Weise künstlich vergrößerte Divisor senkt die Schwelle zu den Grundmandaten mit der Wirkung, dass mehr Mandate auf Wahlkreisebene vergeben und weniger Mandate ins Zweite Ermittlungsverfahren verschoben werden.
Exemplarischer Machtwechsel in Kematen an der Krems
Gestern hat in Kematen die engere Wahl (Stichwahl) des Bürgermeisters der Gemeinde stattgefunden - und die 2003 gewählte Bürgermeisterin hat diese Wahl verloren, die Mehrheit des Gemeinderates hat durch die Niederlegung der Mandate im heurigen Frühjahr die Neuwahlen erzwungen und dabei nicht nur ihre Gemeinderatsmehrheit ausgebaut, sondern auch den Bürgermeistersessel zurückerobert.
Abgesehen davon, dass ein Konflikt auch eine Herausforderung an die beteiligten Personen darstellt (die hier möglicherweise überfordert waren), zeigt Kematen auch einige Schwächen des Direktwahl-Modells und der OÖ Gemeindeordnung auf:
1. Der Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister muss von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sein und bedarf auch bei der Abstimmung einer Zwei-Drittelmehrheit, um eine Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters zu bewirken. ("zwei Drittel" minus den betroffenen Bürgermeister). Diese Hürde ist unsinnig hoch und in der Mehrzahl der Fälle unüberwindbar.
Notfallskkompetenzen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin - Beispiele
Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat eine Reihe von Notfallskompetenzen, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind. Im folgenden sind beispielhaft die rechtlichen Grundlagen einiger dieser Kompetenzen wiedergegeben:
Hilfeleistung in Notfällen
(1) Müssen zur augenblicklichen Verhütung der Gefahr von Ufer- oder Dammbrüchen oder von Überschwemmungen schleunige Maßnahmen ergriffen werden, so sind auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder, bei Gefahr im Verzuge, des Bürgermeisters der bedrohten Gemeinde alle im Gemeindegebiete anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. In solchen Fällen müssen auch vorhandene Baustoffe und Geräte, die zur Bekämpfung der Gefahr erforderlich sind, gegen Entgelt (§ 117) abgegeben werden. Von den genannten Stellen können auch die benachbarten Gemeinden zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden.
(2) Die Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, hat den Nachbargemeinden auf deren Verlangen die durch die Hilfeleistung erwachsenen baren Auslagen zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Beendigung der Hilfeleistung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.
§ 38 NÖ Gemeindeordnung
Bürgermeister evakuiert New Orleans
In vielen Bundes- und Landesgesetzen - insbesondere natürlich in den Gemeindeordnungen - sind ebenfalls Notfall-Kompetenzen des Bürgermeisters geregelt, wie z.B. in § 49 des Wasserrechtsgesetzes oder in § 38 Abs.2 der NÖ Gemeindeordnung. Eine Ermächtigung zur Evakuierung wird in den österreichischen Rechtsvorschriften - soweit mir bekannt - nirgends ausdrücklich erwähnt, ist allerd
Kematen/Krems: Neuwahlen am 25. September 2005
In Kematen sind - wie bereits --> erwähnt - die GemeinderätInnen mehrheitlich (ÖVP, FPÖ) zurückgetreten und haben damit Neuwahlen erzwungen. Nach den Regelungen der Gemeindeordnung ist das die einzige Möglichkeit, wie eine Mehrheit, die unter der Zwei-Drittel-Mehrheit liegt, versuchen kann, die Abwahl des Bürgermeisters (in diesem Fall: der SP-Bürgermeisterin) durchzusetzen. Ein Misstrauensantrag braucht allein bei der Einbringung bereits zwei Drittel aller GemeinderätInnen.
Am 25. September 2005 wird sich nun herausstellen, wie´s in Kematen weitergeht. Für diesen Tag sind Neuwahlen ausgeschrieben (siehe wiki/Kematen an der Krems!)
Bis dahin wird die Gemeinde vom Regierungskommissär der oö Landesregierung geleitet (siehe Gemeindeinformation Kematen/Krems)

