Notfallskkompetenzen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin - Beispiele

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Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat eine Reihe von Notfallskompetenzen, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind. Im folgenden sind beispielhaft die rechtlichen Grundlagen einiger dieser Kompetenzen wiedergegeben:

49 Wasserrechtsgesetz
Hilfeleistung in Notfällen

(1) Müssen zur augenblicklichen Verhütung der Gefahr von Ufer- oder Dammbrüchen oder von Überschwemmungen schleunige Maßnahmen ergriffen werden, so sind auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder, bei Gefahr im Verzuge, des Bürgermeisters der bedrohten Gemeinde alle im Gemeindegebiete anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. In solchen Fällen müssen auch vorhandene Baustoffe und Geräte, die zur Bekämpfung der Gefahr erforderlich sind, gegen Entgelt (§ 117) abgegeben werden. Von den genannten Stellen können auch die benachbarten Gemeinden zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden.
(2) Die Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, hat den Nachbargemeinden auf deren Verlangen die durch die Hilfeleistung erwachsenen baren Auslagen zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Beendigung der Hilfeleistung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

§ 38 NÖ Gemeindeordnung
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

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(2) Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann er überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten.

§ 30 Burgenländische Gemeindeordnung
Befugnisse bei Notstand

(1) Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutze des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile, Privateigentum in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen können sofort vollstreckt werden.

§ 47 Steiermärkische Gemeindeordnung
Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z. 5) ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

§ 57 Salzburger Gemeindeordnung
Sonstige Leistungen für die Gemeinde

(1) Zur Verhinderung von Naturkatastrophen und zur Beseitigung ihrer Folgen sowie in Notfällen, die schleuniges, gemeinsames Zusammenwirken aller zur augenblicklichen Verhütung einer Gefahr erfordern, sind auf Anordnung des Bürgermeisters alle im Gemeindegebiet anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet.
(2) Insoweit es zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen und anderer Geschäfte erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung für einzelne Teile der Gemeinde dort wohnende, zur Gemeindevertretung wählbare Gemeindemitglieder zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung der genannten Geschäfte bestellen. Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Bürgermeisters auf die Dauer der Amtsperiode der Gemeindevertretung. Bezüglich der Annahme und Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften des § 87 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 sinngemäß. Die Bestellten haben die Geschäfte nach den Weisungen des Bürgermeisters zu besorgen.
(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 sowie eine Bestellung gemäß Abs. 2 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Wenn sich der Eigentümer durch den Spruch über die Art oder Höhe der Ersatzleistung benachteiligt erachtet, kann er binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Ersatzleistung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel der Schaden erfolgte. Im Falle der Anrufung des Bezirksgerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides über die Ersatzleistung außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Ersatzleistung ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBI. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.